von IG Architektur

Zweit FRAGE an den BAUVERSTAND

Es handelt sich um ein Wohngebäude mit einem Bürogeschoss im gestaffelten Dachgeschoss (entspricht dem genehmigten Konsens). Jedoch ist lt. aktueller Flächenwidmung keine Staffelung mehr erlaubt. Im Bürogeschoss
sollen auf knapp mehr als der Hälfte der Fläche ebenfalls Wohnungen untergebracht werden. Es handelt sich also um eine Umwidmung. Die bestehende Staffelung ist somit ein “Ausnahmetatbestand“ und man kann daher nur versuchen, diese mit § 69 (Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes) einzureichen, obwohl nichts an der Kubatur verändert wird.
Der § 69 verzögert das Einreichverfahren, birgt natürlich Risiken und dem/der BauherrIn ist dies schwer zu erklären… In unserem Fall dürfte der § 69 voraussichtlich möglich sein, in anderen Fällen, z.B. bei vorhandenem Konsensmäßigen 2.DG (welches lt. Flächenwidmung nicht mehr erlaubt ist, ist jedoch der § 69 nicht möglich,
in diesem Fall müsste das 2.DG bei Umbau abgebrochen werden! Grundlegende Frage wäre, wann etwas unter „Umbau“ oder „bauliche Änderung“ fällt?
Kennt jemand die 50% Regel, (d.h. wenn <50% eines Geschosses betroffen sind, handelt es sich noch um eine bauliche Änderung?) Bei einem Umbau muss ja zumindest der betroffene Teil (oder alles?) der aktuellen Flächenwidmung entsprechen. Dadurch werden zahlreiche Projekte verunmöglicht!

Ist das NORM-al?

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